Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Flow Factor e.K., Inhaber Timo Brunner, Friedrich-Bergius-Str. 7, 41516 Grevenbroich (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Beratungs-, Entwicklungs- und Managed-Service-Leistungen im Bereich Prozessautomatisierung und Prozessdigitalisierung.
(2) Der Anbieter erbringt seine Leistungen insbesondere in Form von (a) Workshops, (b) Retainer- bzw. Managed-Service-Leistungen und (c) Leistungen nach Aufwand (Time & Material). Die hierfür geltenden besonderen Regelungen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6.
(3) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(5) Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Einzel-, Rahmen- oder Retainer-Verträge sowie Angebote) haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche bzw. textförmliche Auftragsbestätigung des Anbieters, durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
§ 3 Leistungsumfang, Rechtsnatur und Leistungserbringung
(1) Der konkrete Leistungsumfang sowie die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag nebst etwaiger Leistungsbeschreibung.
(2) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der erforderlichen Sorgfalt.
(3) Rechtsnatur: Workshops sowie laufende Betreuungs-, Monitoring- und Supportleistungen sind Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB); ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird insoweit nicht geschuldet. Die Erstellung abgegrenzter Umsetzungs- bzw. Entwicklungsergebnisse ist Werkleistung (§§ 631 ff. BGB), für die § 7 (Abnahme) gilt. Maßgeblich ist die Einordnung im jeweiligen Angebot.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer einzusetzen.
(5) Leistungsänderungen oder -erweiterungen (Change Requests) bedürfen einer Vereinbarung in Textform und werden, soweit nicht anders geregelt, nach Aufwand vergütet.
§ 4 Workshops
(1) Der Anbieter bietet Workshops (insbesondere Einstiegs- und Discovery-Workshops) als eigenständige, in sich abgeschlossene Leistung an. Umfang, Dauer, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Ergebnis eines Workshops ist die im Angebot beschriebene Leistung (z. B. eine Discovery-Dokumentation bzw. ein Konzept- oder Architektur-Board). Ein darüber hinausgehender Umsetzungserfolg wird nicht geschuldet.
(3) Die Workshop-Vergütung ist, soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, vor Durchführung fällig (Vorkasse).
(4) Absage und Verschiebung: Vereinbarte Termine können bis 14 Tage vor dem Workshop kostenfrei verschoben werden. Bei Absage oder Verschiebung durch den Auftraggeber innerhalb dieser Frist oder bei Nichterscheinen werden 50 % der Workshop-Vergütung fällig, bei Absage ab 3 Werktagen vor dem Termin 100 %.
(5) Wird im Anschluss an einen Workshop ein Folgeauftrag (Retainer oder Projekt) erteilt, kann die Anrechnung der Workshop-Vergütung im jeweiligen Folgeangebot vereinbart werden.
(6) Die Nutzungsrechte an den Workshop-Ergebnissen richten sich nach § 11.
§ 5 Retainer- und Managed-Service-Leistungen
(1) Werden wiederkehrende Leistungen (Retainer/Managed Service) vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen des jeweiligen Retainer-Vertrags, insbesondere zu Service-Leveln, Umsetzungskontingenten (Credits), Laufzeit und Vergütung.
(2) Vereinbarte Credits bzw. Kontingente können, soweit nicht abweichend geregelt, in den unmittelbar folgenden Abrechnungszeitraum übertragen werden und verfallen danach. Eine Auszahlung in Geld erfolgt nicht.
(3) Besteht über den Umfang einer Umsetzung (z. B. die Anzahl anzusetzender Credits) Uneinigkeit, legt der Anbieter eine nachvollziehbar begründete Einschätzung vor; eine Pflicht zur Umsetzung über diese Einschätzung hinaus besteht nicht.
(4) Bei Beendigung wiederkehrender Leistungen gilt das Exit-Management nach § 12.
§ 6 Leistungen nach Aufwand (Time & Material)
(1) Leistungen außerhalb eines Festpreises oder Retainers werden nach tatsächlichem Aufwand zu dem im Angebot vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
(2) Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, im 15-Minuten-Takt.
(3) Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet werden. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung einer Schätzung ab, informiert der Anbieter den Auftraggeber rechtzeitig.
(4) Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Auslagen werden gesondert nach Aufwand bzw. tatsächlichen Kosten berechnet, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 7 Abnahme
(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, stellt der Anbieter die Ergebnisse zur Prüfung bereit.
(2) Das Ergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung unter Angabe konkreter, wesentlicher Mängel in Textform zurückweist (Abnahmefiktion). Die produktive Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Workshops sind vor Durchführung (Vorkasse), wiederkehrende Vergütungen (Retainer) monatlich im Voraus und aufwandsbezogene Leistungen nachgelagert fällig, soweit nicht abweichend vereinbart.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Systeme, Inhalte und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er benennt eine verantwortliche Kontaktperson. Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund mangelnder Mitwirkung gehen zulasten des Auftraggebers; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
§ 10 Termine und Verzug
(1) Termin- und Fristangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Gerät der Anbieter in Verzug, ist der Auftraggeber zum Rücktritt erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, in Textform gesetzten Nachfrist berechtigt.
§ 11 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) An den vom Anbieter erbrachten Arbeitsergebnissen (insbesondere Workshop-Ergebnissen, Automatisierungen, Konfigurationen, Skripte, Workflows und Dokumentationen) verbleiben die geistigen Eigentums- und Urheberrechte beim Anbieter.
(2) Der Anbieter räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, dauerhaftes und unwiderrufliches Recht zur vertragsgemäßen internen Nutzung der Arbeitsergebnisse ein; der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse auch nach Vertragsende in seinen Systemen weiter betreiben.
(3) Der Anbieter bleibt berechtigt, die zugrunde liegenden generischen Konzepte, Methoden, Frameworks, Bibliotheken, wiederverwendbaren Komponenten sowie das erlangte Know-how uneingeschränkt – auch für andere Kunden – zu nutzen und weiterzuentwickeln.
(4) Eine Weitergabe oder Unterlizenzierung der Arbeitsergebnisse an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.
(5) Vom Auftraggeber beigestellte Inhalte, Daten und Marken verbleiben in dessen Eigentum.
§ 12 Exit-Management
Bei Beendigung wiederkehrender Leistungen wirken die Parteien an einer geordneten Übergabe mit. Der Anbieter übergibt die zur Nutzung erforderlichen Zugangsdaten, eine Übersicht der aktiven Automatisierungen sowie die vorhandene Betriebsdokumentation und gibt überlassene Daten und Zugänge zurück bzw. löscht sie nach Wahl des Auftraggebers. Übergabeleistungen, die über die Bereitstellung vorhandener Unterlagen hinausgehen, werden nach Aufwand vergütet. Zurückbehaltungsrechte an vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen bestehen nicht.
§ 13 Abwerbeverbot
Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf (12) Monate nach Vertragsende keine an der Leistungserbringung wesentlich beteiligten Mitarbeiter der jeweils anderen Partei aktiv abzuwerben oder anzustellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 14 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten, nur für Vertragszwecke zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht gilt für drei (3) Jahre nach Vertragsende fort. Der Anbieter ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung als Referenz zu benennen.
§ 15 Datenschutz
Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 16 Gewährleistung
(1) Soweit ein Werk geschuldet ist, leistet der Anbieter Gewähr für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Bei Mängeln hat der Anbieter zunächst das Recht zur Nacherfüllung.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abnahme in Textform zu rügen.
(3) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen längere Fristen vorsehen.
(4) Für reine Dienstleistungen (insbesondere Workshops, Monitoring und Support) gilt das Werk-Gewährleistungsrecht nicht; insoweit gelten die Regeln des Dienstvertragsrechts.
§ 17 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Parteien sind sich einig, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden bei einfacher Fahrlässigkeit den jeweiligen Auftragswert – bei Dauerschuldverhältnissen die für die Mindestlaufzeit geschuldete Vergütung – regelmäßig nicht übersteigt.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.
(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 18 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur), befreien den Anbieter für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben stets Vorrang (§ 305b BGB). Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Textform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.